3. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.04.2011 – III R 8/09

Tiefkühllager keine Betriebsvorrichtung - Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Tiefkühllager ist nicht deshalb ungeeignet zum Aufenthalt von Menschen und damit eine Betriebsvorrichtung, weil die Lagerarbeiter ihre Tätigkeit mit Hilfe von Gabelstaplern verrichten, deren Kabinen beheizt sind.

Leitsatz

NV: Ein Tiefkühllager ist nicht deshalb ungeeignet zum Aufenthalt von Menschen und damit eine Betriebsvorrichtung, weil die Lagerarbeiter ihre Tätigkeit mit Hilfe von Gabelstaplern verrichten, deren Kabinen beheizt sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. April 2007, Az: 2 K 210/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 68 BewG

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