3. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.02.2012 – III R 78/09

Freiwilligendienst im Ausland grundsätzlich keine Berufsausbildung - Sprachaufenthalt im Ausland als Berufsausbildung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzlich keine Berufsausbildung. Ein Dienst, der bei einer nicht nach § 5 Abs. 2 FSJG anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird, ist auch nicht als Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen.

Leitsatz

  1. NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzlich keine Berufsausbildung. Ein Dienst, der bei einer nicht nach § 5 Abs. 2 FSJG anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird, ist auch nicht als Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen.
  2. NV: Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind oder sie von einem theoretisch systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. Juli 2008, Az: 1 K 1252/08, Urteil

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