3. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 09.02.2012 – III R 73/09
Keine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung
Aus dem Leitsatz
1. Die eigenen Einkünfte eines Kindes werden durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind (Enkelkind des Kindergeldberechtigten) grundsätzlich nicht gemindert.
Leitsatz
- Die eigenen Einkünfte eines Kindes werden durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind (Enkelkind des Kindergeldberechtigten) grundsätzlich nicht gemindert.
- Die im Jahr 2002 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kinderbetreuungskosten mindern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht.
- Eine generelle Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG nicht angesetzt werden dürfen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 13. Februar 2008, Az: 2 K 1963/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 33c EStG
- § 9c EStG
- § 1601 BGBUnterhaltsverpflichtete
- § 1606 Abs. 2 BGBRangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 32 Abs. 6 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
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- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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