BFH, Urteil vom 16.04.2015 – III R 6/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die grundsätzlich für den BFH bestehende Bindungswirkung (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO) an die erstinstanzlichen Feststellungen zum ausländischen Recht entfällt, soweit die Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen .
Leitsatz
- NV: Die grundsätzlich für den BFH bestehende Bindungswirkung (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO) an die erstinstanzlichen Feststellungen zum ausländischen Recht entfällt, soweit die Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen .
- NV: Ein solcher materieller Mangel des erstinstanzlichen Urteils kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das FG im Zusammenhang mit der Prüfung konkurrierender Ansprüche auf Familienleistungen im Ausland feststellt, dass der Anspruch nach dem maßgeblichen ausländischen Recht von der Einhaltung einer Einkommensgrenze abhängt, jedoch keine Feststellungen dazu trifft, wie der maßgebliche Einkommensbegriff nach den Regeln des ausländischen Rechts definiert wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2013 5 K 5141/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. November 2013, Az: 5 K 5141/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAndere Leistungen für Kinder
- § 560 ZPO
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