3. SenatNV

BFH, Urteil vom 03.03.2011 – III R 58/09

Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind - Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen .

Leitsatz

  1. NV: Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen .
  2. NV: Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit. Die Registrierung in Bezug auf eine berufliche Ausbildungsstelle ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 21. Juli 2009, Az: 10 K 809/07 Kg, Urteil

Zitierte Normen

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