3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 – III R 56/09

Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frist zur Begründung der Revision ist versäumt, wenn ein Revisionskläger innerhalb der Begründungsfrist lediglich auf ein beim BFH anhängiges Parallelverfahren verweist und das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Leitsatz

  1. NV: Die Frist zur Begründung der Revision ist versäumt, wenn ein Revisionskläger innerhalb der Begründungsfrist lediglich auf ein beim BFH anhängiges Parallelverfahren verweist und das Ruhen des Verfahrens beantragt.
  2. NV: Die Fristversäumnis ist nicht etwa deshalb unverschuldet, weil der BFH dem fachkundigen Kläger keinen Hinweis auf den Begründungsmangel gegeben hatte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 27. Juli 2009, Az: 9 K 2237/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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