3. SenatNV

BFH, Urteil vom 08.05.2014 – III R 50/13

Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt - Schätzung der Höhe der vom anderen Elternteil oder von Dritten erbrachten Unterhaltsleistungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei Anwendung der für den Kindergeldanspruch volljähriger Kinder bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Einkünfte- und Bezügegrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) sind bei einem Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt, nur die im Anspruchszeitraum tatsächlich…

Leitsatz

  1. NV: Bei Anwendung der für den Kindergeldanspruch volljähriger Kinder bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Einkünfte- und Bezügegrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) sind bei einem Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt, nur die im Anspruchszeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils oder Dritter als Bezüge zu berücksichtigen, sofern das Kind nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat .
  2. NV: Bei unverheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes, die zusammen in einem Haushalt leben, kann nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass diese sich das Einkommen des alleinverdienenden Elternteils oder ihr gemeinsames verfügbares Einkommen hälftig teilen .
  3. NV: Lässt sich die Höhe der vom anderen Elternteil oder von Dritten erbrachten Unterhaltsleistungen nicht mehr im Einzelnen (z.B. durch Ansatz der anteiligen Miete) feststellen, kann bei einer notwendigen Schätzung auf die Werte der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zurückgegriffen werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. März 2013, Az: 4 K 4004/13, Urteil

Zitierte Normen

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