3. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.04.2011 – III R 50/10

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Kind kann auch dann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann .

Leitsatz

  1. NV: Ein Kind kann auch dann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann .
  2. NV: Eine während der Wartezeit ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit schließt den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht aus .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 28. Juli 2010, Az: 9 K 1083/10, Urteil

Zitierte Normen

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