3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 22.12.2011 – III R 5/07

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und Zivildienst - Zivildienst keine Berufsausbildung - kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern - Gesetzesauslegung durch Analogie

Aus dem Leitsatz

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.

Leitsatz

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Oktober 2005, Az: 5 K 456/03, Urteil

Zitierte Normen

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