3. SenatNV

BFH, Urteil vom 10.04.2019 – III R 43/17

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht
ECLI: DE:BFH:2019:U.100419.IIIR43.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist .

Leitsatz

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.02.2017 - 2 K 1290/16 insoweit aufgehoben, als es die Zeiträume Januar 2015 bis Februar 2016 sowie Mai 2016 bis August 2016 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen. Im Übrigen (Monate März 2016 und April 2016) wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Dem Finanzgericht des Saarlandes wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 15. Februar 2017, Az: 2 K 1290/16, Urteil

Zitierte Normen

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