3. SenatNV

BFH, Urteil vom 13.05.2015 – III R 39/14

Verfahrensrevision, Beteiligtenvernehmung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei einer ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revision (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO) kommt eine Überprüfung des FG-Urteils auf seine materielle Richtigkeit nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen .

Leitsatz

  1. NV: Bei einer ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revision (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO) kommt eine Überprüfung des FG-Urteils auf seine materielle Richtigkeit nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen .
  2. NV: In der unterlassenen Beteiligtenvernehmung liegt regelmäßig kein Verfahrensmangel, weil ein Beteiligter ohnehin im Verfahren alle ihm bekannten Umstände darlegen kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. September 2013 12 K 5606/03 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 25. September 2013, Az: 12 K 5606/03, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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