3. SenatNV
BFH, Urteil vom 19.04.2012 – III R 34/11
Verbindung einzelner Maschinen zu einer Gesamtanlage "Fertigungsstraße" als Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, ob eine Anschaffung der jeweiligen Maschine oder ein Herstellen einer Fertigungsstraße als übergeordnetes Wirtschaftsgut vorliegt, wenn einzelne Maschinen zu einer Gesamtanlage verbunden werden, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist vom FG als Tatsacheninstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Leitsatz
- NV: Die Frage, ob eine Anschaffung der jeweiligen Maschine oder ein Herstellen einer Fertigungsstraße als übergeordnetes Wirtschaftsgut vorliegt, wenn einzelne Maschinen zu einer Gesamtanlage verbunden werden, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist vom FG als Tatsacheninstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.
- NV: Für die Frage, in welchem Jahr Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Investitionszulage geltend zu machen sind, kommt es auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts, nicht dagegen auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. März 2011, Az: 1 K 971/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 2 InvZulG
- § 2 Abs. 4 S. 3 InvZulG
- § 2 Abs. 5 S. 1 InvZulG
- § 93 BGBWesentliche Bestandteile einer Sache
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