BFH, Urteil vom 27.02.2014 – III R 33/13
Aus dem Leitsatz
NV: Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten Kindes, für das Kindergeld begehrt wird, ist seit Januar 2012, kindergeldrechtlich nicht mehr von Bedeutung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17.10.2013 III R 22/13, BStBl II 2014, 257).
Leitsatz
NV: Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten Kindes, für das Kindergeld begehrt wird, ist seit Januar 2012, kindergeldrechtlich nicht mehr von Bedeutung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17.10.2013 III R 22/13, BStBl II 2014, 257).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 20. Februar 2013, Az: 9 K 3405/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 4 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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