3. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.08.2023 – III R 31/21

Kindergeld - Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten
ECLI: DE:BFH:2023:U.170823.IIIR31.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Eltern voraus.

Leitsatz

  1. NV: Die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Eltern voraus.
  2. NV: Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen oder beenden (Bestätigung des Senatsurteils vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21).
  3. NV: Auch für solche gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärungen gelten die Vorschriften des § 130 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (§ 130 Abs. 3 BGB).
  4. NV: Ein Widerruf der Bestimmung des nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig Kindergeldberechtigten für die Zukunft wird erst wirksam, wenn der Widerruf allen Beteiligten, also insbesondere auch der für den bisher vorrangig Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse, bekannt geworden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.09.2021 - 5 K 5114/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. September 2021, Az: 5 K 5114/20, Urteil

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    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?

    Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).

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    Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt?
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    Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?

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    Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?

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