3. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.02.2017 – III R 3/16

Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung
ECLI: DE:BFH:2017:U.220217.IIIR3.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nicht jeder Auslandsaufenthalt kann als Berufsausbildung anerkannt werden, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern .

Leitsatz

  1. NV: Nicht jeder Auslandsaufenthalt kann als Berufsausbildung anerkannt werden, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern .
  2. NV: Sprachaufenthalte im Ausland können unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse auch der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest dient und dieser nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt. Ausreichend kann insoweit auch ein allgemeinbildender fortlaufender theoretisch-systematischer Unterricht in englischer Sprache sein .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Dezember 2015 7 K 18/15 und die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 2. Dezember 2014 sowie der Aufhebungsbescheid vom 11. September 2014 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 14. Dezember 2015, Az: 7 K 18/15, Urteil

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