3. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.02.2010 – III R 3/08

Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung - Keine "Gleichheit im Unrecht"

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG hängt nicht davon ab, ob es sich um die erste oder um eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient .

Leitsatz

  1. NV: Die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG hängt nicht davon ab, ob es sich um die erste oder um eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient .
  2. NV: Eine Berufsausbildung kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sofern diese der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht; ob das Dienstverhältnis als Ausübung eines Berufs angesehen werden kann, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird, ist nicht entscheidend .
  3. NV: Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 5. September 2007, Az: III 610/06, Urteil

Zitierte Normen

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