3. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.07.2021 – III R 24/19

Lehrgänge eines Mannschaftsdienstgrades als Ausbildung
ECLI: DE:BFH:2021:U.070721.IIIR24.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses --hier: Soldat auf Zeit-- stattfindende Ausbildungsmaßnahmen erfüllen nur dann die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn der Ausbildungscharakter gegenüber der Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Kriterien dafür sind z.B. ein Ausbildungsplan, die…

Leitsatz

NV: Innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses --hier: Soldat auf Zeit-- stattfindende Ausbildungsmaßnahmen erfüllen nur dann die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn der Ausbildungscharakter gegenüber der Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Kriterien dafür sind z.B. ein Ausbildungsplan, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt. Überwiegt bei einer Gesamtbetrachtung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter, so scheidet trotz des dem Kindergeldrecht zugrunde liegenden Monatsprinzips eine Berücksichtigung auch für die Monate aus, in denen Ausbildungsmaßnahmen erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2017 - III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.08.2017 - 14 K 909/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 2. August 2017, Az: 14 K 909/15, Urteil

Zitierte Normen

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