BFH, Urteil vom 05.02.2015 – III R 24/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Abzugsbegrenzung für Wegekosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist bei einem bezahlten halbjährigen Praktikum nicht zu beachten, wenn dieses lediglich als Teilabschnitt in eine längere und anderenorts stattfindende Ausbildung eingebettet ist, die nicht insgesamt als Ausbildungsdienstverhältnis…
Leitsatz
- NV: Die Abzugsbegrenzung für Wegekosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist bei einem bezahlten halbjährigen Praktikum nicht zu beachten, wenn dieses lediglich als Teilabschnitt in eine längere und anderenorts stattfindende Ausbildung eingebettet ist, die nicht insgesamt als Ausbildungsdienstverhältnis organisiert ist .
- NV: Der Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen orientiert sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an den entsprechend anwendbaren Vorschriften über den Werbungskostenabzug. Falls der Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 5 und § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 -BeitrRLUmsG- (BGBl I 2011, 2592) ausgeschlossen ist, weil es sich um Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium handelt, steht dies dem Abzug von Fahrtkosten als ausbildungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Grenzbetragsberechnung nicht entgegen .
- NV: Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs wie auch des Abzugs ausbildungsbedingter Mehraufwendungen auf die Entfernungspauschale kommt nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht. Eine häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg aufgesuchte Fachschule ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie nicht vom Arbeitgeber des Kindes betrieben wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. August 2013 2 K 393/12 sowie der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 21. September 2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5. April 2012 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. August 2013, Az: 2 K 393/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStGWerbungskosten
- § 32 Abs. 4 S. 5 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 12 Nr. 5 EStGNicht abzugsfähige Ausgaben
- § 9 Abs. 6 EStGWerbungskosten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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