3. SenatNV

BFH, Urteil vom 21.05.2026 – III R 22/24

Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildungsplatzsuche nach Ausbildung zum Rettungshelfer und zum Rettungssanitäter
ECLI: DE:BFH:2026:U.210526.IIIR22.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.

Leitsatz

  1. NV: Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.
  2. NV: Der Besuch eines 160 Stunden umfassenden Rettungshelferlehrgangs und die 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter jeweils mit abschließender Prüfung führen noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie stehen somit einem Kindergeldbezug trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes während der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz nicht entgegen.
  3. NV: Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine "Berufsausbildung als Erstausbildung" ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.06.2024 - 13 K 1080/23 Kg und der Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 06.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2023 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 6. Juni 2024, Az: 13 K 1080/23 Kg, Urteil

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