3. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 20/24

Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht
ECLI: DE:BFH:2026:U.180326.IIIR20.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes setzt das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus. Zum Nachweis hierfür bedarf es objektiver Belege; die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig gewesen und habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, genügt nicht (Bestätigung…

Leitsatz

  1. NV: Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes setzt das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus. Zum Nachweis hierfür bedarf es objektiver Belege; die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig gewesen und habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, genügt nicht (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 20.02.2025 - III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 25 ff., m.w.N.).
  2. NV: Erschwernisse bei der Ausbildungsplatzsuche infolge der Corona-Pandemie rechtfertigen es nicht, von vornherein auf das Erfordernis der Objektivierung der Ausbildungswilligkeit (zum Beispiel durch Belege für Bewerbungsbemühungen oder die Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit) zu verzichten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.03.2024 - 5 K 71/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 27. März 2024, Az: 5 K 71/23, Urteil

Zitierte Normen

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