3. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.06.2010 – III R 17/09

Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Verschonung des Familienexistenzminimums - Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Kein Schutz von "Kontinuitätsvertrauen"

Aus dem Leitsatz

NV: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar. Insoweit ist unerheblich, ob der infolge des Überschreitens der abgesenkten Altersgrenze eintretende Wegfall anderer…

Leitsatz

NV: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar. Insoweit ist unerheblich, ob der infolge des Überschreitens der abgesenkten Altersgrenze eintretende Wegfall anderer steuerlicher Vorteile (z.B. § 24b EStG, § 33a Abs. 2 EStG) oder die Folgen für die Beamtenbesoldung und Beamtenbeihilfe verfassungswidrig sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 17. Februar 2009, Az: 12 K 1075/08, Urteil

Zitierte Normen

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