3. SenatNV

BFH, Urteil vom 04.02.2016 – III R 16/14

Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnenden Selbständigen für in Polen lebende Kinder

Aus dem Leitsatz

NV: Auch wenn Deutschland aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 eigentlich nicht zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, kann es trotzdem verpflichtet sein, die Differenz zwischen den Familienleistungen nach ausländischem Recht und dem Kindergeld nach deutschem Recht zu gewähren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 12.6.2012…

Leitsatz

NV: Auch wenn Deutschland aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 eigentlich nicht zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, kann es trotzdem verpflichtet sein, die Differenz zwischen den Familienleistungen nach ausländischem Recht und dem Kindergeld nach deutschem Recht zu gewähren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 12.6.2012 C-611/10, C-612/10, Hudzinski/Wawrzyniak, EU:C:2012:339, DStRE 2012, 999) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 3. Juni 2013 2 K 1727/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 3. Juni 2013, Az: 2 K 1727/10, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. Juli 2017, Az: 5 K 1390/16, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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