3. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 12/24

Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 22.04.2026 - III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
ECLI: DE:BFH:2026:U.180326.IIIR12.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.

Leitsatz

  1. NV: Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.
  2. NV: Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
  3. NV: Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine "Berufsausbildung als Erstausbildung" bezieht sich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Sie ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 09.01.2023 - 3 K 782/22 wird dahingehend geändert, dass lediglich der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 04.04.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2022 aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 9. Januar 2023, Az: 3 K 782/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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