3. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.04.2011 – III R 11/09

Freiwilligendienst keine Berufsausbildung - kindergeldrechtliche Berücksichtigung nur bei anerkannten Diensten

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzliche keine Berufsausbildung. Ein Dienst, der bei einer nicht nach § 5 Abs. 2 FSJG anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird, ist auch nicht als Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen .

Leitsatz

NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzliche keine Berufsausbildung. Ein Dienst, der bei einer nicht nach § 5 Abs. 2 FSJG anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird, ist auch nicht als Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. November 2008, Az: 4 K 157/06, Urteil

Zitierte Normen

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