BFH, Urteil vom 24.02.2010 – III R 100/07
Aus dem Leitsatz
1. NV: Hat die Familienkasse einen Kindergeldantrag bestandskräftig abgelehnt, weil die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten, kann diese sog. Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG nur korrigiert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den…
Leitsatz
- NV: Hat die Familienkasse einen Kindergeldantrag bestandskräftig abgelehnt, weil die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten, kann diese sog. Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG nur korrigiert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag unterschreiten. Eine Prognoseentscheidung, die allein deshalb rechtswidrig ist, weil die Familienkasse aufgrund fehlerhafter Auslegung der Begriffe "Einkünfte und Bezüge" die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht von den Einkünften abgezogen hat, ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG änderbar.
- NV: Sind die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge niedriger als in der Prognoseentscheidung angenommen, kommt eine Korrektur der Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG nur in Betracht, wenn die Einkünfte und Bezüge allein aufgrund der geänderten tatsächlichen Beträge -z.B. wegen geringerer Einnahmen oder höherer Werbungskosten als in der Prognoseentscheidung angenommen- unter dem Jahresgrenzbetrag liegen.
- NV: Nur wenn die ablehnende Prognoseentscheidung rechtmäßig war, weil der Jahresgrenzbetrag auch bei Abzug der Sozialversicherungsbeiträge überschritten gewesen wäre, kann die Prognoseentscheidung auch dann korrigiert werden, wenn die geänderten tatsächlichen Einkünfte und Bezüge nur im Zusammenwirken mit einer rechtmäßigen Auslegung der Begriffe "Einkünfte und Bezüge" (Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) den Jahresgrenzbetrag unterschreiten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 3. September 2007, Az: 1 K 1007/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 70 Abs. 4 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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