BFH, Beschluss vom 15.02.2017 – III B 93/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eltern erhalten kein Kindergeld, wenn ihr verheiratetes behindertes Kind gegenüber dem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat, der für den vollständigen Unterhalt des Kindes ausreicht und kein weiterer Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG vorliegt .
Leitsatz
- NV: Eltern erhalten kein Kindergeld, wenn ihr verheiratetes behindertes Kind gegenüber dem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat, der für den vollständigen Unterhalt des Kindes ausreicht und kein weiterer Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG vorliegt .
- NV: Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, der gegenüber dem Ehegatten bestehende Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Mai 2016 5 K 203/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Mai 2016, Az: 5 K 203/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 62 Abs. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 63 Abs. 1 S. 1 EStGKinder
- § 63 Abs. 1 S. 2 EStGKinder
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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