3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.04.2014 – III B 9/13

Darlegung des Klärungsbedarfs bei geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung - Rückforderung des Kindergeldes - außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

Aus dem Leitsatz

NV: Erachtet der Beschwerdeführer die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam, ob die Familienkasse das Kindergeld von ihm als nachrangig Berechtigten zurückfordern dürfe, obwohl er es gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung an sein volljähriges Kind ausgekehrt habe, ist der Klärungsbedarf nur dann ausreichend…

Leitsatz

NV: Erachtet der Beschwerdeführer die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam, ob die Familienkasse das Kindergeld von ihm als nachrangig Berechtigten zurückfordern dürfe, obwohl er es gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung an sein volljähriges Kind ausgekehrt habe, ist der Klärungsbedarf nur dann ausreichend dargelegt, wenn sich der Beschwerdeführer auch mit der BFH-Rechtsprechung auseinandersetzt, wonach es sich bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch andererseits um zwei gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse handelt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. November 2012, Az: 4 K 4338/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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