BFH, Beschluss vom 17.04.2014 – III B 9/13
Aus dem Leitsatz
NV: Erachtet der Beschwerdeführer die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam, ob die Familienkasse das Kindergeld von ihm als nachrangig Berechtigten zurückfordern dürfe, obwohl er es gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung an sein volljähriges Kind ausgekehrt habe, ist der Klärungsbedarf nur dann ausreichend…
Leitsatz
NV: Erachtet der Beschwerdeführer die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam, ob die Familienkasse das Kindergeld von ihm als nachrangig Berechtigten zurückfordern dürfe, obwohl er es gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung an sein volljähriges Kind ausgekehrt habe, ist der Klärungsbedarf nur dann ausreichend dargelegt, wenn sich der Beschwerdeführer auch mit der BFH-Rechtsprechung auseinandersetzt, wonach es sich bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch andererseits um zwei gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse handelt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. November 2012, Az: 4 K 4338/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 37 Abs. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGBDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 135 Abs. 3 FGOKosten
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