3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2016 – III B 73/15

Terminverlegung wegen Überschneidung mit einem anderen Gerichtstermin

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine nicht zu beseitigende Terminüberlagerung mit einem anderen Gerichtstermin ist ein erheblicher, eine Terminverlegung rechtfertigender Grund i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn die andere Sache vorrangig ist .

Leitsatz

  1. NV: Eine nicht zu beseitigende Terminüberlagerung mit einem anderen Gerichtstermin ist ein erheblicher, eine Terminverlegung rechtfertigender Grund i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn die andere Sache vorrangig ist .
  2. NV: Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein erheblicher Grund vorliegt, muss der Beteiligte, der eine Verhinderung geltend macht, dem Gericht mitteilen, aus welchen Gründen die Terminkollision nicht zu beseitigen und dem anderen Termin der Vorrang einzuräumen ist. Hierzu muss er insbesondere mitteilen, zu welchem genauen Zeitpunkt der andere Termin stattfinden soll, wann ihm die Ladung zu dem anderen Termin zugegangen ist und weshalb es sich bei dem anderen Termin um einen besonders dringenden Termin handelt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juni 2015 2 K 1334/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Juni 2015, Az: 2 K 1334/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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