3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.08.2010 – III B 70/09

Kein Einfluss von Ausbildungsdarlehen auf die Höhe der Einkünfte/Bezüge des Kindes

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind.

Leitsatz

  1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind.
  2. NV: Der Erhalt eines Ausbildungsdarlehens führt bei dem Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen, entsprechend kann die Rückzahlung des Darlehens auch nicht bei den Einkünften bzw. Bezügen berücksichtigt werden.
  3. NV: Eine Zweckgebundenheit des Ausbildungsdarlehens ändert daran nichts.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. März 2009, Az: 6 K 29/09, Urteil

Zitierte Normen

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