3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – III B 63/12

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, insbesondere wegen des Vorliegens eines Vollzugsdefizits

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aufgrund der Verfassungswidrigkeit einer Norm begehrt, muss der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift, sondern u.a. auch darauf eingehen, von welcher…

Leitsatz

  1. NV: Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aufgrund der Verfassungswidrigkeit einer Norm begehrt, muss der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift, sondern u.a. auch darauf eingehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz angenommen wird.
  2. NV: Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm mit der "Verfassungswidrigkeit der Veranlagungspraxis" begründet, muss der Beschwerdeführer auch darlegen, ob und inwieweit das von ihm gerügte Vollzugsdefizit auf unzureichenden Erhebungsregelungen beruht und weshalb dies dem Gesetzgeber zuzurechnen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Februar 2012, Az: 9 K 399/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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