3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.08.2010 – III B 61/10

Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen wird - Recht auf Gehör

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.

Leitsatz

  1. NV: Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.
  2. NV: Das Recht auf Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. März 2010, Az: 15 K 373/09, Urteil

Zitierte Normen

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