3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.05.2013 – III B 59/12

Darlegungsanforderungen an grundsätzliche Bedeutung und Rechtsfortbildung bei behauptetem Verfassungsverstoß

Aus dem Leitsatz

NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung mit der Behauptung ordnungsgemäß darzulegen, eine Norm, hier § 62 Abs. 2 EStG, sei verfassungswidrig, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und…

Leitsatz

NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung mit der Behauptung ordnungsgemäß darzulegen, eine Norm, hier § 62 Abs. 2 EStG, sei verfassungswidrig, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. Februar 2012, Az: 4 K 4164/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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