3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.10.2013 – III B 58/13
Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist der mit der Sache befasste Geschäftsführer einer vom Steuerpflichtigen zum Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberatungs-GmbH verhindert, einen finanzgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, verletzt die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen, wenn einem anderen…
Leitsatz
- NV: Ist der mit der Sache befasste Geschäftsführer einer vom Steuerpflichtigen zum Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberatungs-GmbH verhindert, einen finanzgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, verletzt die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen, wenn einem anderen Geschäftsführer der Steuerberatungs-GmbH die Wahrnehmung des Termins zumutbar ist .
- NV: Eine Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung durch einen bislang nicht mit der Sache befassten Geschäftsführer ergibt sich nicht daraus, dass in der Steuerberatungs-GmbH kein präsentes Wissen über ausgelaufenes Steuerrecht vorhanden ist, wenn der mündlich zu verhandelnde Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht komplex ist, zwischen Zugang der Ladung und dem Termin noch mehr als zwei Wochen Vorbereitungszeit verbleiben und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die einer hinreichenden Einarbeitungsmöglichkeit dieses Geschäftsführers entgegenstehen könnten .
- NV: Ein am Tag der mündlichen Verhandlung stattfindendes privates Seminar eines Geschäftsführers der prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH stellt jedenfalls dann keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar, wenn die um Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes ersuchte Steuerberatungs-GmbH keine Beweise erbringt, aus denen sich eine Anmeldung zu diesem Seminar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. April 2013, Az: 13 K 13357/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 227 Abs. 1 ZPO
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