3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 02.10.2013 – III B 56/13
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags - Anforderungen an die Rüge der Nichtvernehmung von Zeugen - Verlust des Rügerechts
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine beantragte Zeugenvernehmung darf nicht deshalb wegen Unerheblichkeit des Beweismittels abgelehnt werden, weil das Finanzgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen davon überzeugt ist, dass die in den eidesstattlichen Versicherungen der nicht vernommenen Zeugen schriftlich gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen .
Leitsatz
- NV: Eine beantragte Zeugenvernehmung darf nicht deshalb wegen Unerheblichkeit des Beweismittels abgelehnt werden, weil das Finanzgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen davon überzeugt ist, dass die in den eidesstattlichen Versicherungen der nicht vernommenen Zeugen schriftlich gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen .
- NV: Eine beantragte Zeugenvernehmung darf nicht deshalb wegen absoluter Untauglichkeit des Beweismittels abgelehnt werden, weil der Prozessvertreter des Beweisführenden auf Frage des Gerichts nicht genau erklären kann, was die Zeugen zu dem Beweisthema aussagen werden .
- NV: Eine beantrage Zeugenvernehmung darf nicht wegen einer zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellten Beweistatsache abgelehnt werden, wenn das Finanzgericht tatsächlich nur unterstellt hat, die Zeugen seien bei der Unterschrift unter die von ihnen abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen davon ausgegangen, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, und dass sie dies auch in einer Beweisaufnahme so erklären würden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. April 2013, Az: 8 K 147/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
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