3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.10.2011 – III B 56/11

Divergenz nur bei Entscheidungen zu gleicher Rechtsfrage und vergleichbaren Sachverhalten - Zur Vererblichkeit eines bereits gegenüber dem Erblasser entstandenen Erstattungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 AO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Vorliegen einer Divergenz setzt u.a. voraus, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung die gleiche Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind .

Leitsatz

  1. NV: Das Vorliegen einer Divergenz setzt u.a. voraus, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung die gleiche Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind .
  2. NV: Der Gesamtrechtsnachfolger (Erbe) haftet gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO für die Verbindlichkeit, die aus einem bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen und gegen diesen gerichteten Erstattungsanspruch resultiert, welcher die rechtsgrundlose Gewährung von Kindergeld für einen Zeitraum vor dem Tod des Erblassers betrifft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Februar 2011, Az: 1 K 241/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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