3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.11.2011 – III B 53/10
Übergehen eines mit dem Sachantrag wiederholten Beweisantrages
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Übergehen eines vom Kläger gestellten Beweisantrages stellt auch dann eine Verletzung der sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichtes dar, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Vorsitzenden erklärt, dass die zu beweisenden Tatsachen nicht das Streitjahr, sondern dem Streitjahr vorangehende…
Leitsatz
- NV: Das Übergehen eines vom Kläger gestellten Beweisantrages stellt auch dann eine Verletzung der sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichtes dar, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Vorsitzenden erklärt, dass die zu beweisenden Tatsachen nicht das Streitjahr, sondern dem Streitjahr vorangehende Jahre betreffen, das Finanzgericht dann aber selbst im Tatbestand und den Entscheidungsgründen auf Tatsachen abstellt, die vor dem Streitjahr entstanden sind.
- NV: Unterlässt es der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die mangelnde Durchführung der beantragten Vernehmung eines in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Zeugen ein weiteres Mal zu rügen, hat dies keinen Verlust des Rügerechts zur Folge, wenn nicht zu erkennen war, dass das Gericht die beantragte Vernehmung nicht durchführen werde. Von mangelnder Erkennbarkeit ist auszugehen, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Beweisantrag unmittelbar im Zusammenhang mit der Stellung seines Sachantrags wiederholt hat, die Beteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift danach nicht mehr weiter zur Sache verhandelt haben und der Kläger auch aufgrund sonstiger Umstände nicht von mangelnder Entscheidungserheblichkeit des Beweismittels ausgehen musste.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 22. Februar 2010, Az: 6 K 1289/2009, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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