BFH, Beschluss vom 29.01.2010 – III B 50/09
Aus dem Leitsatz
NV: Rügt ein Kläger im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision, das FG hätte seinen Sohn als Zeugen zur Frage einer ernsthaften Prüfungsvorbereitung vernehmen müssen, so muss er substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag…
Leitsatz
NV: Rügt ein Kläger im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision, das FG hätte seinen Sohn als Zeugen zur Frage einer ernsthaften Prüfungsvorbereitung vernehmen müssen, so muss er substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern der Zeugenbeweis auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Februar 2009, Az: 4 K 126/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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