3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2016 – III B 48/15

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach unentschuldigtem Fernbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bleibt der ordnungsgemäß geladene Kläger dem Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern und verkündet das Finanzgericht nach deren Schluss, dass eine Entscheidung zugestellt wird, so steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO im Ermessen des Finanzgerichts. Teilt der Kläger zwar mit, dass er…

Leitsatz

  1. NV: Bleibt der ordnungsgemäß geladene Kläger dem Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern und verkündet das Finanzgericht nach deren Schluss, dass eine Entscheidung zugestellt wird, so steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO im Ermessen des Finanzgerichts. Teilt der Kläger zwar mit, dass er verhindert gewesen sei, unterlässt er es aber, den Hinderungsgrund substantiiert darzulegen, glaubhaft zu machen und weiteren Vortrag zur Sache zu machen, handelt das Finanzgericht ermessensfehlerfrei, wenn es eine Woche nach der mündlichen Verhandlung die Zustellung des Urteils bewirkt .
  2. NV: Nach Zustellung eines Urteils scheidet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aus .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2015 6 K 1420/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. März 2015, Az: 6 K 1420/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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