BFH, Beschluss vom 06.08.2015 – III B 46/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt ist nur dann i.S. des § 56 FGO ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels einzuhalten, wenn er die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat. Hierzu gehört auch, dass er für den Fall seiner Erkrankung seiner…
Leitsatz
- NV: Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt ist nur dann i.S. des § 56 FGO ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels einzuhalten, wenn er die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat. Hierzu gehört auch, dass er für den Fall seiner Erkrankung seiner individuellen Arbeitsweise angepasste Vorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumnis trifft.
- NV: Besteht die individuelle Arbeitsweise des Prozessvertreters darin, Fristsachen am letzten Tag der Frist nach 19 Uhr zu bearbeiten, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er die von ihm zur Vertretung vorgesehenen Berufskollegen nur in deren bis 18 Uhr besetzten Büroräumen erreichen kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. Februar 2015 3 K 2310/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Februar 2015, Az: 3 K 2310/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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