3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.10.2013 – III B 46/13

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit des steuerlichen Existenzminimums von Kindern

Aus dem Leitsatz

1. NV: Macht der Beschwerdeführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob für volljährige Kinder unterhaltspflichtiger Eltern steuerlich das gleiche Existenzminimum anzusetzen ist wie sozialrechtlich für volljährige Hilfeempfänger, so muss er sich in seiner Beschwerdebegründung auch mit dem Umfang der dem…

Leitsatz

  1. NV: Macht der Beschwerdeführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob für volljährige Kinder unterhaltspflichtiger Eltern steuerlich das gleiche Existenzminimum anzusetzen ist wie sozialrechtlich für volljährige Hilfeempfänger, so muss er sich in seiner Beschwerdebegründung auch mit dem Umfang der dem Gesetzgeber bei der Bemessung des Existenzminimums vom Bundesverfassungsgericht zugebilligten Typisierungsbefugnis auseinandersetzen. Insoweit ist insbesondere zu erörtern, ob und inwieweit der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis auch die wachsende Fähigkeit volljähriger Kinder, ihren Unterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten zu können, und die Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei der Besteuerung des Kindes berücksichtigen darf.
  2. Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 29.09.2015 Az. 2 BvR 2788/13).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 26. Februar 2013, Az: 1 K 90/13, Urteil

Zitierte Normen

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