BFH, Beschluss vom 10.04.2015 – III B 42/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf solche Unterlagen, die versehentlich bei Gericht eingereicht und vom Gericht wegen Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) an das Finanzamt zurückgesandt wurden.
Leitsatz
- NV: Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf solche Unterlagen, die versehentlich bei Gericht eingereicht und vom Gericht wegen Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) an das Finanzamt zurückgesandt wurden.
- NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen eines Beweisantrages nicht mehr mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Dies gilt unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Begründung oder ohne eine die Terminsänderung rechtfertigende Begründung fernbleibt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. März 2014 2 K 227/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 26. März 2014, Az: 2 K 227/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 30 AOSteuergeheimnis
- § 104 AOVerweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
- § 46 ZPO
- § 47 ZPO
- § 227 ZPO
- § 295 ZPO
- § 203 StGB
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
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