3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.04.2010 – III B 35/09

Antrag auf Terminsaufhebung bei Erkrankung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG kann einen Antrag auf Terminsänderung trotz Erkrankung eines dauerhaft erkrankten Prozessbeteiligten ablehnen, wenn dieser keine Vorsorge für die Wahrnehmung anberaumter Termine durch einen Vertreter getroffen hat.

Leitsatz

  1. NV: Das FG kann einen Antrag auf Terminsänderung trotz Erkrankung eines dauerhaft erkrankten Prozessbeteiligten ablehnen, wenn dieser keine Vorsorge für die Wahrnehmung anberaumter Termine durch einen Vertreter getroffen hat.
  2. NV: Auch wenn das FG einen Prozessbeteiligten in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er sich "bei längerer Verhinderung" durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müsse, darf es den Termin nach einer plötzlichen Erkrankung des Beteiligten nicht durchführen, wenn dieser aufgrund seines vorherigen gesundheitlichen Zustands der Ansicht war, der Aufforderung des Gerichts nicht nachkommen zu müssen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Januar 2009, Az: 2 K 598/04, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 96 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat