3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.10.2017 – III B 32/17

Verzicht auf mündliche Verhandlung; Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen - Zurückverweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ECLI: DE:BFH:2017:B.121017.IIIB32.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung, der für den Fall erklärt wird, dass sich die Beteiligten außergerichtlich nicht auf bestimmte Punkte einigen können, ist unwirksam .

Leitsatz

NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung, der für den Fall erklärt wird, dass sich die Beteiligten außergerichtlich nicht auf bestimmte Punkte einigen können, ist unwirksam .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 2. März 2017 2 K 461/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 2. März 2017, Az: 2 K 461/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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