3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – III B 32/13

Keine Beschwerde gegen den die Zurückweisung des Bevollmächtigten betreffenden Beschluss des FG

Aus dem Leitsatz

NV: Die Beschwerde ist gegen den Beschluss des FG, mit dem es einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückweist, nicht gegeben. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen.

Leitsatz

NV: Die Beschwerde ist gegen den Beschluss des FG, mit dem es einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückweist, nicht gegeben. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Januar 2013, Az: 7 K 7303/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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