3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.03.2011 – III B 30/10

Wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung - Gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung muss als Prozesshandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. Im Einzelfall wird er auch durch die Bitte um Entscheidung nach Aktenlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht .

Leitsatz

  1. NV: Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung muss als Prozesshandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. Im Einzelfall wird er auch durch die Bitte um Entscheidung nach Aktenlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht .
  2. NV: Für die gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Wird ein Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, kann sich das Beweisthema demnach nur auf einen Sachverhalt beziehen, den die Behörde bis zu ihrer letzten Entscheidung fehlerhaft berücksichtigt habe .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 22. Dezember 2009, Az: 13 K 873/07 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

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