3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.09.2012 – III B 3/12

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - Fehlerhafte Bezeichnung der angefochtenen FG-Entscheidung

Aus dem Leitsatz

NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, so genügt er den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er zwar Passagen aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung zitiert, diesen aber keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen…

Leitsatz

NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, so genügt er den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er zwar Passagen aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung zitiert, diesen aber keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Finanzgerichtsentscheidung gegenüberstellt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 27. Oktober 2011, Az: 14 K 1842/11 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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