3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.06.2012 – III B 3/11

Übersehen einer Rechtsfrage begründet keine Divergenz - Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der für eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO erforderliche abweichende abstrakte Rechtssatz kann sich zwar aus scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen des FG ergeben. Ein solcher Rechtssatz liegt aber nicht vor, wenn das FG die Rechtsfrage nicht entschieden, sondern übersehen hat .

Leitsatz

  1. NV: Der für eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO erforderliche abweichende abstrakte Rechtssatz kann sich zwar aus scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen des FG ergeben. Ein solcher Rechtssatz liegt aber nicht vor, wenn das FG die Rechtsfrage nicht entschieden, sondern übersehen hat .
  2. NV: Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Es ist anzuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. November 2010, Az: 5 K 1526/09 (Kg), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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