3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 – III B 27/12

Zulagenrechtliche Einordnung des Zerkleinerns von Gestein - Schlüssige Darlegung einer Divergenz

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Betrieb, in dem Gesteinsmaterial zerkleinert wird, ist trotz des Beschlusses des BVerfG vom 31.5.2011 1 BvR 857/07 (BVerfGE 129, 1) zulagenrechtlich dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993) und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen .

Leitsatz

NV: Ein Betrieb, in dem Gesteinsmaterial zerkleinert wird, ist trotz des Beschlusses des BVerfG vom 31.5.2011 1 BvR 857/07 (BVerfGE 129, 1) zulagenrechtlich dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993) und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 18. Januar 2012, Az: 6 K 1467/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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