BFH, Beschluss vom 05.07.2013 – III B 25/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer Schätzung ist der Zulassungsgrund einer "objektiv willkürlichen" Entscheidung des FG nur dann gegeben, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt…
Leitsatz
- NV: Bei einer Schätzung ist der Zulassungsgrund einer "objektiv willkürlichen" Entscheidung des FG nur dann gegeben, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden sind.
- NV: Ist aufgrund eines Gerichtsbescheids ersichtlich, dass das FG von einem nicht hinreichend aufgeklärten und/oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, kann ein in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretener Kläger einen darin liegenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr rügen, wenn er sich dort hierzu rügelos einlässt.
- NV: Die Rüge des teilweisen Fehlens von Urteilsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO erfordert u.a. die Darstellung, dass der Anspruch (das Angriffs- oder Verteidigungsmittel) im Verfahren vor dem FG geltend gemacht worden ist und dass es sich um einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt handelt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 14. Dezember 2011, Az: 2 K 1054/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
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