BFH, Beschluss vom 27.04.2012 – III B 241/11
Aus dem Leitsatz
NV: Eine vom FG beschlossene Verfahrenstrennung kann allenfalls dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie willkürlich ist oder der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird. Eine willkürliche Trennung in diesem Sinn ist nicht gegeben, wenn das FG von einer kumulativen --anstatt einer eventuellen-…
Leitsatz
NV: Eine vom FG beschlossene Verfahrenstrennung kann allenfalls dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie willkürlich ist oder der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird. Eine willkürliche Trennung in diesem Sinn ist nicht gegeben, wenn das FG von einer kumulativen --anstatt einer eventuellen-- Klagenhäufung ausgeht und ein solches Verständnis der verfolgten Begehren jedenfalls möglich ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 5. Mai 2011, Az: 11 K 1046/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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